| Sanierung von Altbauten |
|
|
|
|
|
|
| Gesetzliche
Vorgaben |
Bei bestehenden Gebäuden gelten seit 1995 Mindestanforderung für die Dämmwirkung von Außenbauteilen beheizter Räume nach deren Sanierung. Diese Mindestanforderungen müssen eingehalten werden sobald mehr als 10 % einer Bauteilart saniert werden. Außenbauteile dürfen zudem in Ihrer energetischen Qualität nicht verschlechtert werden. | |||
| Die EnEV | Die seit Februar 2002 geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) und deren aktuelle Version aus dem Jahre 2009 hat zum einne Nachrüstpflicht für Gebäudeteile vorgegeben und zum anderen die Kennwerte der Mindest-Dämmwirkung sanierter Gebäudeteile strenger definiert als als die zuvor geltende Version. | |||
| Nachrüstpflicht
für Gebäudeteile |
Die Pflicht zur Verbesserung von Teilen bestehender Gebäude nach EnEV abezieht sich auf: | |||
| Die Pflicht besteht nur, soweit die erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb einer angemessene Frist erwirtschaftet werden können. | ||||
| Mindest-
Bauteildämmung |
Die Anforderungen der EnEV an die Mindest-Dämmwirkung für den Gebäudebestand variieren für die verschiedenen Außenbauteile: | |||
| Ausnahmen von den EnEV-Vorgaben können die nach Landsrecht zuständigen Stellen genehmigen, wenn besondere Umstände gegeben sind, wie z.B. Denkmalschutzauflagen oder nur noch kurze zu erwartende Lebensdauer des Gebäudes oder von Gebäudeteilen bzw. . In der Umsetzungsverordnung NRW zur EnEV ist festgelegt, was zuständige Stellen sind, wer Nachweise führen darf und wann dies Pflicht ist. | ||||
| Wollen Sie mehr wissen? | Dann wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner bei der Detmolder Energieberatung. | |||