Sanierung von Altbauten




  Gesetzliche 
Vorgaben
  Bei bestehenden Gebäuden gelten seit 1995 Mindestanforderung für die Dämmwirkung  von Außenbauteilen beheizter Räume nach deren Sanierung. Diese Mindestanforderungen müssen eingehalten werden sobald mehr als 10 % einer Bauteilart saniert werden. Außenbauteile dürfen zudem in Ihrer energetischen Qualität nicht verschlechtert werden.  
  Die EnEV Die seit Februar 2002 geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) und deren aktuelle Version aus dem Jahre 2009 hat zum einne Nachrüstpflicht für Gebäudeteile vorgegeben und zum anderen die Kennwerte der Mindest-Dämmwirkung sanierter Gebäudeteile strenger definiert als als die zuvor geltende Version.  
Nachrüstpflicht 
für Gebäudeteile
Die Pflicht zur Verbesserung von Teilen bestehender Gebäude nach EnEV abezieht sich auf:
  Die Pflicht besteht nur, soweit die erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb einer angemessene Frist erwirtschaftet werden können.
Mindest-
Bauteildämmung
Die Anforderungen der EnEV an die Mindest-Dämmwirkung für den Gebäudebestand variieren für die verschiedenen Außenbauteile:
 
 
Ausnahmen von den EnEV-Vorgaben können die nach Landsrecht zuständigen Stellen genehmigen, wenn besondere Umstände gegeben sind, wie z.B. Denkmalschutzauflagen oder nur noch kurze zu erwartende Lebensdauer des Gebäudes oder von Gebäudeteilen bzw. . In der  Umsetzungsverordnung NRW zur EnEV ist festgelegt, was zuständige Stellen sind, wer Nachweise führen darf und wann dies Pflicht ist.
  Wollen Sie mehr wissen? Dann wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner bei der Detmolder Energieberatung.